Gesetze / Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

WWSUVtrAnl VIII

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20VIII/7#abs-1 (1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20VIII/7#abs-2 (2) Der Schiedsspruch ist zu begründen.

§ 6 § 8