Gesetze / Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)
WWSUVtrAnl VIII§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20VIII/7#abs-1 (1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20VIII/7#abs-2 (2) Der Schiedsspruch ist zu begründen.